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   BFH, 12.05.1987 - VII R 159/84   

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https://dejure.org/1987,7440
BFH, 12.05.1987 - VII R 159/84 (https://dejure.org/1987,7440)
BFH, Entscheidung vom 12.05.1987 - VII R 159/84 (https://dejure.org/1987,7440)
BFH, Entscheidung vom 12. Mai 1987 - VII R 159/84 (https://dejure.org/1987,7440)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ermessensspielraum bei Abweichung von der Inanspruchnahme des Handlungsbevollmächtigten als Haftungsschluldner

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 03.02.1981 - VII R 86/78

    Ermessensentscheidung - Verwaltung

    Auszug aus BFH, 12.05.1987 - VII R 159/84
    Bei der rechtlichen Beurteilung ist das FG an sich zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei der Inanspruchnahme eines nach §§ 103, 108, 109 AO Haftenden um eine nach § 118 AO zu treffende Ermessensentscheidung handelt, die nach § 102 FGO darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. Urteil des BFH vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508, und Urteil des erkennenden Senats vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).

    Dabei müssen die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen - hier die Abwägung des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners - aus der Entscheidung erkennbar sein (BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).

  • BFH, 13.04.1978 - V R 109/75

    Haftungsbescheid - Zweigliedrige Entscheidung - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BFH, 12.05.1987 - VII R 159/84
    Bei der rechtlichen Beurteilung ist das FG an sich zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei der Inanspruchnahme eines nach §§ 103, 108, 109 AO Haftenden um eine nach § 118 AO zu treffende Ermessensentscheidung handelt, die nach § 102 FGO darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. Urteil des BFH vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508, und Urteil des erkennenden Senats vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).
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